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Der Museumsvereins

Geschichte des Museumsvereins

Ankäufe des Städtischen Museum Abteiberg mit Unterstützung des Museumsvereins

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Satzung - Stand vom 19. April 2023


§ 1

Der Verein führt den Namen "Museumsverein Abteiberg". Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

(I) Der Museumsverein Abteiberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von zeitgenössischer Kunst und Kultur. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen, insbesondere durch Vorträge, Diskussionen, Studienreisen, Besichtigungen von Ausstellungen, durch die Verbreitung von Schriften und Kunstwerken unter den Mitgliedern und durch die Unterstützung sowie Förderung des Städtischen Museum Abteiberg, insbesondere bei dessen Erwerb von Kunstwerken, bei der Ausrichtung von Ausstellungen und bei dessen Besorgung von Gerätschaften, Einrichtungen und Vornahme baulicher Maßnahmen.

(II) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(III) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(IV) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

(I)
Die Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen, Verbände, Firmen, Belegschaften und dergleichen sein.

(II) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

§ 4

(I)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen ferner durch Tod, bei den übrigen Mitgliedern ferner durch Auflösung oder Wegfall.

(II) Der Austritt ist jederzeit zum 31.12. eines Jahres möglich; er muss bis zum 30.11. eines Jahres durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

(III) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.

§ 5

(I)
 Ob und in welcher Höhe Beiträge zu entrichten sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.

(II) Spenden können unabhängig von der Mitgliedschaft in unbegrenzter Höhe entrichtet werden.

§ 6

Organe des Vereins sind:

a.) der Vorstand
b.) der Beirat
c.) die Mitgliederversammlung

§ 7

(I)
 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern sowie dem jeweiligen Museumsdirektor des Städtischen Museums Abteiberg.

(II) Die Vorstandsmitglieder werden, soweit sie nicht geborene Mitglieder sind, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung widerrufen werden.

(III) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 8

(I)
 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist zuständig für alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlich sind.

(II) Der Verein wird vertreten durch die Vorsitzenden des Vorstandes oder durch je einen der Vorsitzenden gemeinschaftlich mit dem Museumsdirektor.

§ 9

(I)
 Der Verein hat einen höchstens aus 10 Mitgliedern bestehenden Beirat. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


(II) Beiratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.

(III) Der Beirat hat den Vorstand in seiner Tätigkeit zu fördern und zu beraten.

(IV) Die Tätigkeit des Beirates ist ehrenamtlich.

§ 10

(I) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

(II) Die Mitglieder sind schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.

(III)    Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes, bei Verhinderung sein Stellvertreter oder der Museumsdirektor.

(IV) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Ist die Satzung zu ändern, so ist eine Mehrheit von 3 Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(V) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

(VI) Bei Bedarf kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder es verlangen.

§ 11

(I)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a.) die Bestellung und Abrufung des Vorstands und Beirats,
b.) die Entlastung des Vorstands und Beirats,
c.) Satzungsänderungen,
d.) die Auflösung des Vereins.

(II) Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen des Gesetzes die Zuständigkeit der anderen Organe an sich ziehen.

§ 12

(I)
 Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ? der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(II) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Mönchengladbach, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kunst zugunsten des Städtischen Museum Abteiberg Mönchengladbach zu verwenden hat.

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