Der Museumsvereins
Geschichte des
Museumsvereins
Ankäufe des
Städtischen Museum Abteiberg mit Unterstützung des
Museumsvereins
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Satzung - Stand vom 19. April 2023
§ 1
Der Verein führt den Namen "Museumsverein Abteiberg".
Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
(I) Der Museumsverein Abteiberg verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
von zeitgenössischer Kunst und Kultur. Dieser
Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung
kultureller Veranstaltungen, insbesondere durch
Vorträge, Diskussionen, Studienreisen, Besichtigungen
von Ausstellungen, durch die Verbreitung von Schriften
und Kunstwerken unter den Mitgliedern und durch die
Unterstützung sowie Förderung des Städtischen Museum
Abteiberg, insbesondere bei dessen Erwerb von
Kunstwerken, bei der Ausrichtung von Ausstellungen und
bei dessen Besorgung von Gerätschaften, Einrichtungen
und Vornahme baulicher Maßnahmen.
(II) Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(III) Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(IV) Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
(I) Die Mitglieder können natürliche oder
juristische Personen, Vereinigungen, Verbände, Firmen,
Belegschaften und dergleichen sein.
(II) Die Mitgliedschaft wird durch eine
schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren
Annahme der Vorstand durch eine schriftliche
Mitteilung entscheidet.
§ 4
(I) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder
Ausschluss, bei natürlichen Personen ferner durch Tod,
bei den übrigen Mitgliedern ferner durch Auflösung
oder Wegfall.
(II) Der Austritt ist jederzeit zum 31.12.
eines Jahres möglich; er muss bis zum 30.11. eines
Jahres durch eine schriftliche Erklärung an den
Vorstand erfolgen.
(III) Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand durch schriftlichen Bescheid.
§ 5
(I) Ob und in welcher Höhe Beiträge zu
entrichten sind, entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(II) Spenden können unabhängig von der
Mitgliedschaft in unbegrenzter Höhe entrichtet werden.
§ 6
Organe des Vereins sind:
a.) der Vorstand
b.) der Beirat
c.) die Mitgliederversammlung
§ 7
(I) Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, zwei
weiteren Mitgliedern sowie dem jeweiligen
Museumsdirektor des Städtischen Museums Abteiberg.
(II) Die Vorstandsmitglieder werden,
soweit sie nicht geborene Mitglieder sind, von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis
zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die
Bestellung kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund von
der Mitgliederversammlung widerrufen werden.
(III) Die Tätigkeit des Vorstandes ist
ehrenamtlich.
§ 8
(I) Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Er ist zuständig für alle
Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Vereinszwecks
erforderlich sind.
(II) Der Verein wird vertreten durch die
Vorsitzenden des Vorstandes oder durch je einen der
Vorsitzenden gemeinschaftlich mit dem Museumsdirektor.
§ 9
(I) Der Verein hat einen höchstens aus 10
Mitgliedern bestehenden Beirat. Die Beiratsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet
von der Wahl an, gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(II) Beiratsmitglieder können nicht
zugleich Vorstandsmitglieder sein.
(III) Der Beirat hat den Vorstand in
seiner Tätigkeit zu fördern und zu beraten.
(IV) Die Tätigkeit des Beirates ist
ehrenamtlich.
§ 10
(I) Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand
einberufen.
(II) Die Mitglieder sind schriftlich oder
auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung
einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
(III) Die Leitung der
Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des
Vorstandes, bei Verhinderung sein Stellvertreter oder
der Museumsdirektor.
(IV) Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters. Ist die Satzung zu ändern, so ist
eine Mehrheit von 3 Vierteln der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
(V) Über
die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die
von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer
zu unterzeichnen sind.
(VI) Bei Bedarf kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie ist
einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder es
verlangen.
§ 11
(I) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a.) die Bestellung und Abrufung des Vorstands
und Beirats,
b.) die Entlastung des Vorstands und Beirats,
c.) Satzungsänderungen,
d.) die Auflösung des Vereins.
(II) Die Mitgliederversammlung kann im
Rahmen des Gesetzes die Zuständigkeit der anderen
Organe an sich ziehen.
§ 12
(I) Die Auflösung kann nur in einer zu
diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat
einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von ? der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden.
(II) Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
an die Stadt Mönchengladbach, die dieses unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kunst
zugunsten des Städtischen Museum Abteiberg
Mönchengladbach zu verwenden hat.
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